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Markisen und Mietrecht: Was gilt?

Inhaltsverzeichnis

Einbau für gewöhnlich zulässig

Bauliche Veränderungen dürfen ohne Zustimmung des Vermieters nicht durchgeführt werden, sofern diese nicht zwingend notwendig sind – wie beispielsweise der Einbau einer Küche. Aber gilt die Montage einer Markise als bauliche Veränderung bzw. Eingriff in die Bausubstanz? Oftmals ja, allerdings nicht immer.

Auch wenn der Einbau einer Markise nur eine geringfügige Veränderung darstellt, so müssen Sie ihren Vermieter vorab um seine Zustimmung bitten.

Wird die Montage der Markise Bausubstanz-schonend umgesetzt, besteht keine Gefahr, dass die Bausubstanz nachhaltig beeinträchtigt wird. Gerichtsurteile (z. B. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 6. Juli 1990, Az: 7 S 1401/90) bestätigen dies. 

Im Gegensatz dazu urteilte jedoch das Amtsgericht München (Urteil v. 7.6.2013 – Az: 411 C 4836/13), dass der Einbau einer Markise durchaus eine bauliche Veränderung darstelle, diese aber vom Vermieter geduldet werden müsse, weil die Mieter in ihrem üblichen Wohngebrauch ohne Markise stark eingeschränkt seien. Ein Mitspracherecht über das Erscheinungsbild der Markise wurde dem Vermieter dennoch eingeräumt. 

Markisen und Mietrecht

Genehmigung der Eigentümergemeinschaft erforderlich

  • Ist der Vermieter einer Wohneinheit nicht alleiniger Eigentümer der gesamten Wohnanlage, muss die Eigentümergemeinschaft der baulichen Veränderung (sofern die Montage tiefgreifend ist), dem Markisen-Einbau zustimmen. 
  • Bereits montierte Markisen müssen nachträglich durch die Eigentümergemeinschaft abgesegnet werden, eine Ablehnung ist nur durch einen Mehrheitsbeschluss zulässig und auch nur dann, wenn die Vermieter / Mieter einer Wohneinheit kein begründetes Interesse an der Markise haben. 

Was passiert mit der Markise beim Auszug?

Wenn Sie eine Markise für Ihre Mietwoohnung installieren, ist es wichtig, bereits im Voraus zu überlegen, was mit dieser bei einem Auszug geschehen soll. Überlegen Sie, ob die Markise als fester Bestandteil der Wohnung bleiben, dem Nachmieter überlassen werden oder ob alles in den Originalzustand zurückversetzt werden soll. Diese Entscheidung hat auch Einfluss darauf, wie Sie die Markise installieren.

Für den Fall, dass die Markise in der Wohnung verbleibt, sollten Sie bedenken, dass eventuelle Anpassungen oder Befestigungen möglicherweise rückgängig gemacht werden müssen. Dies umfasst unter Umständen das Schließen und Ausbessern von Bohrlöchern, die für die Installation der Markise notwendig waren, einschließlich des Auftragens von Putz und Farbe, um die Wand wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Fazit: individuelle Absprachen beachten

Das bedeutet: Eine Absprache zwischen Vermieter und Mieter muss in jedem Fall erfolgen. Bereits der Mietvertrag kann (und sollte) entsprechende Regelungen beinhalten. 

Enthält der Mietvertrag hingegen keinerlei Klauseln in Bezug auf mögliche bauliche Veränderungen und ist der Vermieter seinen Mietern gegenüber zur Duldung verpflichtet, darf die Eigentümergemeinschaft die Demontage einer bereits angebrachten Markise nicht verlangen. Werden Markisen sogar mietvermietet (ist diese als Bestandteil der vermieteten Wohnung), darf der Mieter die Markise nicht einfach demontieren.

Tipp: Lassen Sie Ihre Markise fachgerecht montieren, um die Bausubstanz nicht unnötig zu beschädigen. Gerne beraten wir Sie unverbindlich zu den verschiedenen Möglichkeiten. 

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